§ 1 Zweck
Der Ahauser Schützenverein Feldmark Süd
ist eine Vereinigung des
altherkömmlichen Schützenwesens sowie
zur Förderung des Bürgersinns und der
Geselligkeit.
§ 2 Name /Sitz
Der Verein ist unter dem Namen
Schützenverein Ahaus-Feldmark Süd in das
Vereinsregister des Amtsgerichtes Ahaus
eingetragen. Der Sitz des Vereins ist
Ahaus.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden
der das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Der Antrag auf Aufnahme ist an den
Vorsitzenden zu richten. Gegen die
Ablehnung des Antrages auf Aufnahme in
den Verein kann die Entscheidung der
Generalversammlung angerufen werden. Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod,
Austritt oder Ausschluss. Der Austritt
kann zum Schluss jeden laufenden Jahres
erklärt werden. Der Ausschluss von
Mitgliedern ist nur zulässig, wenn
Mitglieder sich innerhalb des Vereins
grob anstößig verhalten oder
unehrenhafte Handlungen außerhalb des
Vereins verübt haben oder Mitglieder mit
der Zahlung ihrer Beiträge rückständig
sind oder Mitglieder schuldhaft
materiell oder ideell den Verein
geschädigt haben.
§ 4
Ehrenmitgliedschaft
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden,
wer sich um den Verein verdient gemacht
hat.
§ 5 Rechte
Die Mitglieder und Ehrenmitglieder haben
das Recht, an allen Veranstaltungen des
Vereins, insbesondere an den
Schützenfesten mit ihren
Familienangehörigen teilzunehmen.
§ 6 Pflichten
Die Mitglieder sind verpflichtet
Beiträge zu zahlen. Die Höhe des
Beitrages wird von der
Generalversammlung bestimmt. Im Fall des
Ausscheidens werden gezahlte Beiträge
nicht erstattet.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind: die
Generalversammlung und der Vorstand.
§ 8
Generalversammlung
Zu Ostermontag beruft der Vorsitzende
unter Angabe der Tagesordnung eine
Generalversammlung ein. Die Einladung
kann schriftlich oder durch Annonce in
der Tageszeitung erfolgen. Die
Generalversammlung hat folgende Aufgaben
zu erfüllen:
Festsetzung des
Mitgliedsbeitrags
Entscheidung
über Ausschlussanträge des Vorstandes
Entscheidung
über vom Vorstand abgelehnte
Aufnahmeanträge
Wahl des
Vorsitzenden
Wahl der übrigen
Mitglieder des Vorstandes
Wahl der
Kassenprüfer
Entlastung des
Vorstandes
Bericht des
Kassenprüfers
Beschluss über
Satzungsänderungen
Beschluss über
Auflösung des Vereins
Die ordnungsgemäß einberufene
Generalversammlung ist in jedem Fall
beschlussfähig.
Zur Beschlussfassung genügt die einfache
Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder.
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins
muss von 2/3 aller Mitglieder
unterzeichnet sein.
Satzungsänderungen sowie der Beschluss
über die Auflösung des Vereins bedürfen
der Zustimmung von ¾ der anwesenden
Mitglieder. Diese Beschlüsse sind in
geheimer Abstimmung zu fassen. Bei
Auflösung des Vereins fällt das Vermögen
zu gleichen Teilen den aktiven
Mitgliedern zu. Sämtliche Beschlüsse der
Generalversammlung sind zu
protokollieren. Der Vorsitzende kann
jederzeit eine außerordentliche
Generalversammlung einberufen. Sie muss
auf Verlangen von mindestens 20
Mitgliedern einberufen werden.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden und seinem Stellvertreter,
dem Schriftführer, dem Protokollführer,
dem Kassierer und dem seinem
Stellvertreter sowie den Beisitzern.
Die Mitglieder des Vorstandes werden
durch die Generalversammlung auf die
Dauer von
4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist
unbegrenzt zulässig. Außerdem gehört dem
Vorstand als beratendes nicht
stimmberechtigtes Mitglied der jeweilige
Schützenkönig, der Oberst und Major an.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder
ist ehrenamtlich. Auslagen und Kosten
die durch die Erledigung der
übernommenen Geschäften zwingend
entstehen, sind aus der Vereinskasse zu
vergüten. Dem Vorstand obliegt die
Verwaltung des Vereins sowie die
Ausgestaltung der Förderung des
Vereinslebens. Der Vorstand hat jährlich
der Generalversammlung über die Finanzen
des Vereins Rechnung zu legen, vor einer
Generalversammlung muss eine
Kassenprüfung erfolgen.
Mindestens zweimal im Jahr tritt der
Vorstand zu einer Sitzung zusammen. Auf
Antrag von drei Mitgliedern des
Vorstandes ist eine außerordentliche
Sitzung einzuberufen. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der Zahl der satzungsmäßigen
Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse
werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausgleich.
Beschlüsse des Vorstandes sind zu
protokollieren.
§ 10 Vorsitzender
Der durch die Generalversammlung
gewählte Vorsitzende vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich im
Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende lädt
zu den Sitzungen des Vorstandes und zur
Generalversammlung ein. Er führt in den
Sitzungen den Vorsitz. Der Vorsitzende
erstattet der Generalversammlung den
Jahresbericht. Ist der Vorsitzende an
der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert,
tritt an seiner Stelle der
stellvertretende Vorsitzende.
§ 11 Pflichten des
Kassenführers
Der Kassenführer besorgt die Einnahmen
und Ausgaben nach erfolgter Anweisung
des Vorsitzenden, hat darüber genau Buch
zu führen und auf Verlangen dem Vorstand
die Rechnungsbücher nebst Belegen
vorzulegen. Das Rechnungsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 12 Pflichten des
Schriftführers/Protokollführers
Der Schriftführer besorgt alles
schriftlichen Arbeiten des Vereins und
führt das Namensverzeichnis der
Mitglieder.
Der Protokollführer führt das
Protokollbuch über die Verhandlungen des
Vorstandes und der Generalversammlung.
§ 13
Vogelschießen/Sternschießen
Die Königsanwärter sind verpflichtet,
den Vorstand davon in Kenntnis zu
setzen, welche Dame er sich als Königin
auserwählt hat. Die eigene Ehefrau kann
nicht als Königin genommen werden .Das
Mindestalter der Königin muss 18.Jahre
betragen. Ob eine Abholung zum
Schützenzelt zumutbar ist, entscheidet
der Vorstand. Am Sternschießen können
alle Mitglieder teilnehmen. Am
Königsschießen kann nur teilnehmen, wer
das 20. Lebensjahr vollendet hat und 1
Jahr Mitglied im Verein ist. Die
Richtlinien für das Vogelschießen werden
bei der Paroleausgabe ausgeführt.